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                             Innungsfachbetrieb für Dach-, Wand-, und Abdichtungstechnik

 

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Handwerkerkosten - Arbeitslohn steuerlich abziehen in 2009

2009: Lohnkosten aus Handwerkerrechnung bei Privatpersonen von der Steuerschuld abziehen

Von Steuerschuld abziehbar bis 31.12.2008
Privatpersonen können seit dem 1. Januar 2006 bis zu 20 Prozent und maximal 3000 Euro vom Arbeitslohn aus einer Handwerkerrechnung (echte Handwerkerkosten) bei einer Modernisierung oder Renovierung, höchstens aber insgesamt 600 Euro in der Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld abziehen.
Von Steuerschuld abziehbar ab 01.01.2009
Ab 2009 wird der maximale Betrag für Handwerkerkosten auf 6.000 Euro erhöht. Zwei Jahre nach Inkrafttreten (also im Jahr 2011) will die Bundesregierung die Wirksamkeit der erhöhten Absetzbarkeit evaluieren. Die Erhöhung ist allerdings unbefristet. Das bedeutet, dass ab dem Jahr 2009 insgesamt sogar bis zu 1.200 Euro in der Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld abgezogen werden können. Die Formvorschriften sind allerdings - wie bisher - genau zu beachten.

Wichtig: Die Absetzbarkeit bezieht sich nur auf die Lohnkosten (Arbeitslohn des Handwerkers) und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial. Handwerksbetriebe schlüsseln daher ihre Rechnungen genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten auf. Eine reine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung ist steuerlich nicht begünstigt. Mit dem Handwerksunternehmen sollte daher schon vor der Rechnungstellung über die erforderliche Aufteilung auf der Rechnung gesprochen werden

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Dachwartung


Eine regelmäßige Dachwartung vermeidet etwaige Schadensersatzpflichten gegenüber Dritten, so der BGH.
Diese können dann auftreten, wenn, vielfach durch witterungsbedingte Ablösung von Teilen des Daches, Körper- bzw. Sachschäden auftreten. Der für die Sicherheit verantwortliche hat nach der Rechtssprechung alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus techn. Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr der Ablösung von Dachteilen rechtzeitig zu erkennen und ihr zu begegnen.
Einer Haftung kann der Gebäudeverantwortliche regelmäßig nur entgehen, wenn er zum Zwecke der Abwendung des Schadens die - im Verkehr erforderliche Sorgfalt - beobachtet hat und dies zugleich beweisen kann. Dieser sogenannte Entlastungsbeweis kann durch regelmäßige Wartung und Inspektion des Daches belegt werden.
Gebäudeversicherer überprüfen bei Schäden die durch Sturm entstanden sind die Wartungsintervalle. Ist der Schaden durch mangelnde Wartung der Dachflächen entstanden, so kann die Schadensregulierung von Seiten der Versicherung abgelehnt werden.

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