Sparen Sie Steuern mit Ihrer Handwerkerrechnung!
Handwerkerkosten - Arbeitslohn
steuerlich abziehen in 2009
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2009: Lohnkosten aus Handwerkerrechnung bei
Privatpersonen von der Steuerschuld abziehen
Von Steuerschuld abziehbar bis 31.12.2008
Privatpersonen können seit dem 1. Januar 2006 bis zu
20 Prozent und maximal 3000 Euro vom Arbeitslohn aus
einer Handwerkerrechnung (echte Handwerkerkosten)
bei einer Modernisierung oder Renovierung, höchstens
aber insgesamt 600 Euro in der Steuererklärung
steuermindernd von der Steuerschuld abziehen.
Von Steuerschuld abziehbar ab 01.01.2009
Ab 2009 wird der maximale Betrag für
Handwerkerkosten auf 6.000 Euro erhöht. Zwei Jahre
nach Inkrafttreten (also im Jahr 2011) will die
Bundesregierung die Wirksamkeit der erhöhten
Absetzbarkeit evaluieren. Die Erhöhung ist
allerdings unbefristet. Das bedeutet, dass ab dem
Jahr 2009 insgesamt sogar bis zu 1.200 Euro in der
Steuererklärung steuermindernd von der Steuerschuld
abgezogen werden können. Die Formvorschriften sind
allerdings - wie bisher - genau zu beachten.
Wichtig: Die Absetzbarkeit bezieht sich
nur auf die Lohnkosten (Arbeitslohn des Handwerkers)
und nicht auf Kosten für das Arbeitsmaterial.
Handwerksbetriebe schlüsseln daher ihre Rechnungen
genau nach Arbeitslohn und sonstigen Kosten auf.
Eine reine Festpreisvereinbarung auf einer Rechnung
ist steuerlich nicht begünstigt. Mit dem
Handwerksunternehmen sollte daher schon vor der
Rechnungstellung über die erforderliche Aufteilung
auf der Rechnung gesprochen werden |
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Dachwartung
Eine regelmäßige Dachwartung vermeidet etwaige
Schadensersatzpflichten gegenüber Dritten, so der BGH.
Diese können dann auftreten, wenn, vielfach durch
witterungsbedingte Ablösung von Teilen des Daches,
Körper- bzw. Sachschäden auftreten. Der für die
Sicherheit verantwortliche hat nach der Rechtssprechung
alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, die aus techn.
Sicht geboten und geeignet sind, die Gefahr der Ablösung
von Dachteilen rechtzeitig zu erkennen und ihr zu
begegnen.
Einer Haftung kann der Gebäudeverantwortliche regelmäßig
nur entgehen, wenn er zum Zwecke der Abwendung des
Schadens die - im Verkehr erforderliche Sorgfalt -
beobachtet hat und dies zugleich beweisen kann. Dieser
sogenannte Entlastungsbeweis kann durch regelmäßige
Wartung und Inspektion des Daches belegt werden.
Gebäudeversicherer überprüfen bei Schäden die durch
Sturm entstanden sind die Wartungsintervalle. Ist der
Schaden durch mangelnde Wartung der Dachflächen
entstanden, so kann die Schadensregulierung von Seiten
der Versicherung abgelehnt werden.
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